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unART Logo Willkommen auf den Seiten des unART Ostfriesland eV. - Teehaus lass Deine Kreativität raus!!!

ORGANISATION >>die Satzung
§1     Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen „unART Ostfriesland“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen und nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.
  2. Der Sitz des Vereins ist 1.Südwieke 26a in 26817 Rhauderfehn.

§2     Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kunst und Kultur im Kreis der bildenden und darstellenden Kunst mit den Schwerpunkten Malerei, Bildhauerei, Fotografie, Zeichnen, Druck und mediengestalterische Tätigkeiten, Musik, Literatur, Theaterpädagogik, Performance und Computerkunst.
  2. Die Förderung kommt allen Kulturschaffenden und Kulturinteressierten dieser Bereiche zugute.
  3. Der Vereinszweck wird im Besonderen verwirklicht durch die Förderung der freien und kreativen Gestaltung auf verschiedenen Gebieten der autonom bildenden und darstellenden Kunst und des Kunsthandwerks, wobei benachteiligte Gruppen wie z.B. Behinderte, Arbeitslose und Asylanten integriert werden.
  4. Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:
    (1)   Organisation von Arbeitsmöglichkeiten und Ausstellungen,
    (2)   Abhaltung von Seminaren, Lehrgängen, Kursen, Exkursionen, Besichtigungen,
    (3)   Austausch und Kooperation mit anderen kulturellen Einrichtungen im In- und Ausland,
    (4)   Integrative Arbeit mit dem primären Ziel multikulturelle Projekte zu erarbeiten,
    (5)   Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, wobei der Verein sich aller Medien bedienen darf,
    (6)   Aufbau eines diesbezüglichen Archivs.
  5. Der Verein bietet zudem allen Altersgruppen die Möglichkeit, sich aktiv an der zeitgenössischen „Kulturlandschaft“ zu beteiligen, um eine möglichst breite Partizipation an der zeitgenössischen Kultur zu erreichen. Im Sinne einer produktiven Auseinandersetzung mit den oben genannten Medien will der Verein Bildungsarbeit leisten, die zudem durch Diskussionsforen und Informationsveranstaltungen zum Thema bildende und darstellende Kunst unterstützt werden soll.
  6. Zudem soll der Einsatz des Internets eine Vernetzung schaffen, die es allen Kulturschaffenden - im Sinne eines alternativen Präsentationsraumes – ermöglicht, ihre Arbeit einer größeren Öffentlichkeit zu präsentieren.
  7. Darüberhinaus ist der Verein auch außerhalb des Internets als Veranstalter tätig, insbesondere durch Organisation von Ausstellungen, Wettbewerben, Vorträgen, Lesungen, Konzerten und Informations- und Bildungs-veranstaltungen.
  8. Zudem beabsichtigt der Verein die Kooperation mit Institutionen und Organisationen des Kultur- und Bildungsbetriebs auf regionaler und überregionaler Ebene, insbesondere mit Ansprechpartnern der öffentlichen Kulturverwaltung.
  9. Der Verein verhält sich bei der Verfolgung seiner Zwecke gesellschaftlich neutral.
§3    Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4    Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.
§5    Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    (1)   Der Vorstand,
    (2)   die Versammlung der aktiven Mitglieder,
    (3)   die Mitgliedervollversammlung.
§6    Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern.
    (1)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. sie sind gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB.
  2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins;
    (1)   er ist zur Aufnahme von Krediten berechtigt.
    (2)   er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
    (3)   Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan und trägt diesen der Mitgliederversammlung vor.
  3. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.
  4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  5. Der Vorstand wird von der Versammlung der aktiven Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt.
    (1)   Wählbar sind alle aktiven Mitglieder,
    (2)   die Amtszeit beginnt jeweils mit der Wahl durch die Mitglieder-versammlung und endet mit der Wahl des neuen Vorstandes,
    (3)   Bei der Neuwahl des Vorstandes übernimmt ein durch die Mitglieder-versammlung bestellter Wahlleiter die Versammlungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines gleichberechtigen Stellvertreters,
    (4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter, soweit er nicht die Übernahme des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch ein vorhandenes Vorstandsmitglied gemäß Abs. 3 beschließt,
    (5)   Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander) oder legt der Vorsitzende sein Amt nieder, so ist eine außerordentliche Versammlung der aktiven Mitglieder für die Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern einzuberufen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung, die den gesamten Vorstand neu wählt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    (1)   Er entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder,
    (2)   Bei Stimmgleichheit gilt ein im vorstand gestellter Antrag als abgelehnt,
    (3)   Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokoll-führenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist berechtigt in Einzelfällen auch andere Mitglieder zu den Sitzungen als beratende Teilnehmer hinzuzuziehen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks zu übertragen.
  8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es werden nur Auslagen vergütet, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.
§7     Kassenwart
  1. Mindestens ein Mitglied des Vereins übernimmt die Aufgabe des Kassenwartes, der von der Versammlung der aktiven Mitglieder auf ein Jahr gewählt wird.
  2. Der Kassenwart überprüft nach Ablauf eines Rechnungsjahres den gesamten Rechnungsabschluss und erstattet über das Ergebnis der Prüfung schriftlichen Bericht, der in der Vollversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist vom Kassenprüfer zu unterzeichnen.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben gerechtfertigt sind, solange die Mittel für satzungsgemäße Zwecke verausgabt wurden.
  4. Auf Verlangen des Kassenprüfers oder eines anderen Vorstandsmitglieds kann ein Stellvertreter des Kassenprüfers gewählt werden.
§8     Mitgliederversammlung
  1. Versammlung der aktiven Mitglieder:
    (1)   Die Versammlung der aktiven Mitglieder ist oberstes Organ des Vereins.
    (2)   Die Einberufung hat durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
    (3)   In der Tagesordnung der Versammlung der aktiven Mitglieder müssen zumindest folgende Punkte vorgesehen sein: Entlastung des Vorstands; Verschiedenes, soweit entsprechende Anträge der Mitglieder nach Abs.1 Nr.1 gestellt werden; Satzungsänderungen, Wahl und Abberufung des gesamten Vorstands oder der Mitglieder des Vorstands; Entlastung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder; Wahl des Kassenprüfers; Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge.
    (4)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    (5)   Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu stellen.
    (6)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung geführten aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu dieser erneuten Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
    (7)   Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend ist jeweils die Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
  2. Vollversammlung:
    (1)   Die Vollversammlung aller Mitglieder hat mindestens einmal pro Kalenderjahr stattzufinden. Die Einberufung hat durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
    (2)   In der Tagesordnung der Versammlung müssen zumindest folgende Punkte vorgesehen sein: Geschäftsbericht des Vorstands; Kassenbericht und Haushaltsplan; Bericht des Kassenprüfers; Verschiedenes.
    (3)   Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung geführten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so besteht die Möglichkeit, dass bei dringenden geschäftlichen Angelegenheiten oder bei unzumutbar großem Aufwand, den die Einberufung einer neuen Vollversammlung mit sich bringen würde, die Versammlung beschlussfähig bleibt, wenn die aktiven Mitglieder satzungsgemäß in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind. Die Zustimmung zu diesem Prozedere erfolg in geheimer Abstimmung aller Anwesenden mit absoluter Mehrheit. Sollte danach weiterhin keine Beschlussfähigkeit bestehen, so ist innerhalb von einem Monat eine neue Vollversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu dieser erneuten Vollversammlung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
    (4)   Die Vollversammlung entscheidet entsprechend zu §8, Abs.1, Nr.7.
§9     Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zustellung einer Mitgliedskarte.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a.   mit dem Tod des Mitglieds, oder
    b.   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
    c.   durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder mit absoluter Mehrheit. Wird vom Recht der Berufung fristgerecht kein Gebrauch gemacht, tritt der Ausschluss in Kraft.
§10     Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, spätestens zum 15. Tag des Monats, zu entrichten.
§11     Mitgliedsformen
  1. Aktive Mitglieder:
    (1)   Aktives Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.
    (2)   Die Aufnahme eines neuen aktiven Mitglieds erfolgt durch Abstimmung der aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit oder in Sonderfällen durch ein Vorstandsmitglied.
    (3)   Voraussetzung zur Aufnahme ist grundsätzlich ein für das Mitglied zumutbares Maß an Arbeit im Sinne des Vereinszwecks. Die Zumutbarkeit wird in der Versammlung der aktiven Mitglieder zeitlich definiert.
    (4)   Die Trennung der Arbeit, die dem Angestelltenverhältnis entspringt und eigentlicher Vereinstätigkeit muss beachtet und vor der Versammlung der aktiven Mitglieder verantwortet werden.
    (5)   Es obliegt dem Vorstand, auf die Einhaltung dieser Trennung zu achten und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten der aktiven Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    (6)   Die aktive Mitgliederversammlung entscheidet über die Einstellungsmodalitäten in allen Fällen im sinne des Vereinszwecks.
    (7)   Die Zahl der aktiven Mitglieder wird auf 20 Personen beschränkt.
  2. Passive Mitglieder:
    (1)   Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
    (2)   Über die Aufnahme eines passiven Mitgliedes entscheidet ein Vorstandsmitglied.
    (3)   Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags.
    (4)   Die Beitragshöhe wird im Einzelfall vom vorstand in Abstimmung mit dem Antragssteller festgesetzt. die Mindesthöhe beträgt fünf Euro monatlich.
  3. Veranstalter-Mitgliedschaften:
    (1)   Veranstalter-Mitgliedschaften können von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Anspruch genommen werden.
    (2)   Über die Aufnahme entscheidet ein Vorstandsmitglied.
    (3)   Bei einer Veranstalter-Mitgliedschaft genießt der Veranstalter das Recht der Ankündigung einer Veranstaltung.
    (4)   Eine Veranstalter-Mitgliedschaft beinhaltet das Zahlen einer Beitragshöhe von monatlich mindestens 20 Euro. Im Einzelfall, abhängig von Art des Veranstalters bzw. Volumen der Ankündigungen, werden individuelle Beitragshöhen zwischen dem Vorstand und dem Antragssteller vereinbart.
    (5)   Es besteht jedoch in Sonderfällen, nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied, die Möglichkeit Veranstaltungen kostenfrei anzukündigen.
  4. Förder-Mitgliedschaften:
    (1)   Fördermitglieder kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
    (2)   Über die Aufnahme eines Förder-Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    (3)   Förder-Mitglieder unterstützen die Tätigkeit des Vereins durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, deren Mindesthöhe 5 Euro monatlich beträgt, deren genauer betrag im Einzelfall in Abstimmung mit dem vorstand festgesetzt wird.
    (4)   Das Förder-Mitglied hat Anspruch auf entsprechende Bekanntgabe seiner Fördertätigkeit.
    (5)   Förder-Mitglieder haben vorrangig Anspruch auf die Nutzung der Werbeflächen, die durch den Internet-Auftritt entstehen.
§12     Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet, die geltende Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen und Vereinsregeln zu befolgen.
  2. Das Mitglied ist berechtigt, sämtliche Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe bestehender Ordnungen in Anspruch zu nehmen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen mitzuwirken.
  3. Das Mitglied ist ferner angehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren, es ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln.
§13     Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung erfolgen. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß §8 Abs.1 Nr.7.
  2. Da bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes und nach Beendigung der Liquidation das vorhandene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken für die Förderung von Kunst und Kultur verwandt werden muss, fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund Leer e.V., der es unmittelbar zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Leer, 5. Februar 2007